Die fristlose Kündigung

Außerordentliche oder fristlose Kündigung

Der Fachausdruck "außerordentliche Kündigung" darf nicht synonym für "fristlose Kündigung" verwendet werden. Immerhin ist jede fristlose Kündigung auch eine außerordentliche, doch es ist nicht jede außerordentliche Kündigung auch eine fristlose. Dies lässt sich sehr gut mit einem anschaulichen Beispiel verdeutlichen.
 
Eine außerordentliche Kündigung ist zum Beispiel bei einer Betriebsstilllegung, von der Arbeitnehmer betroffen sind, die wegen tarifvertraglicher Bestimmungen normalerweise unkündbar sind, nötig. Jenen wird unter Gewährung einer Auslauffrist, betriebsbedingt, außerordentlich gekündigt, ohne dass sie etwa einen Pflichtverstoß begingen. Infolgedessen erfolgt die Kündigung mit einer Frist und nicht fristlos.


Fristlose Kündigung aus einem wichtigen Grund

Eine fristlose Kündigung ist, wie alle anderen, nur in Schriftform und mit Unterschrift gültig. Auf dieser Seite geht es jedoch nicht um die außerordentlichen Kündigungen im Allgemeinen, sondern um die fristlosen im Speziellen. Einerlei ob der Arbeitnehmer oder Arbeitgeber die fristlose Kündigung veranlasst hat, bedarf es eines wichtigen Grundes.
 
Was sind nun solche "wichtigen Gründe", die eine fristlose Kündigung begründen. Das diesbezügliche Gesetz besagt dazu, verständlich gemacht, die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses muss für den Kündigenden unzumutbar sein. Was allerdings genau als unzumutbar gilt, können nur Arbeitsgerichte sicher feststellen.
 
In der arbeitsrechtlichen Praxis zeigte sich, dass Straftaten gegen Arbeitgeber oder Kollegen, sexuelle Belästigungen am Arbeitsplatz, das Vortäuschen einer Erkrankung oder die private Nutzung des Internets, nachdem dieses abgemahnt wurde, als wichtige Gründe für eine fristlose Kündigung gelten.
 
Ein wichtiger Grund liegt zweifellos nur dann vor, sofern kein milderes Mittel da ist, um das vertragswidrige Verhalten zu beantworten. Gleichfalls darf zwischen dem Vorfall und der fristlosen Kündigung maximal eine Frist von zwei Wochen vergehen.
 
Indes muss in der Kündigung kein Kündigungsgrund angezeigt werden, jedoch kann der Gekündigte verlangen, dass ihm dieser schriftlich mitgeteilt wird. Wenn es einen Betriebsrat gibt, muss dieser angehört werden, jedoch ist dessen Zustimmung nicht erforderlich.

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