Urlaub



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Der Erholungsurlaub

Öfters wird die Urlaubszeit schönste Zeit des Jahres genannt und wer mag dem schon widersprechen, ist man doch in dieser Zeit von allen Arbeitspflichten entlastet, bekommt seine Bezüge weiter sowie erhält in den meisten Unternehmen zusätzliches zum Urlaubsentgelt ein zuzügliches Urlaubsgeld. Indes befeuern sich an der Thematik Erholungsurlaub immer wieder arbeitsrechtliche Konfliktfelder. Ab und zu sind es einzig durch Fehleinschätzungen ausgelöste Missverständnisse, häufig geht es jedoch um ernsthafte Interessenkonflikte zwischen Arbeitnehmern sowie Arbeitgebern. 

Um nutzlose Konfliktfelder zu verhindern, ist ein genauer Überblick über die arbeitsrechtlichen Bedingungen notwendig. Im Allgemeinen reicht ein Blick in den Tarif- oder Arbeitsvertrag, um den Urlaubsanspruch zu eruieren. Angenommen, dass dort nichts zu finden ist, gilt für jeden Arbeitnehmer in Deutschland der gesetzliche Mindesturlaub von insgesamt vier Wochen, egal ob Vollzeit- oder Minijob, ob Sechs- oder Zweitagewoche.

Von der Beantragung bis zum Urlaubsantritt

Im Voraus muss der Urlaub vom Beschäftigten beim Arbeitgeber formell beantragt werden – besser frühzeitig, am besten zu Beginn des neuen Kalenderjahres sowie bis spätesten 14 Tage vor dem gewünschten Urlaubstermin. Das kann entweder verbal oder auch schriftlich erfolgen, aber hat jede Möglichkeit Nach- und Vorteile. 

Nachstehend ist es am Arbeitgeber, den Urlaubsantrag anzunehmen und dem Arbeitnehmer diesen damit zu bewilligen. Die Gewährung des Urlaubs sollte idealerweise zügig geschehen, damit der Mitarbeiter diesen planen kann, trotzdem ist dem Gesetzgeber dafür keine Frist gesetzt. 

Fürchtet der Beschäftigte eine Ablehnung seines Urlaubs, und nichts anderes ist es, wenn keine Genehmigung erteilt wird, bleibt dem Antragsteller allein eine Klage beim Arbeitsgericht, um seinen Urlaubswünschen Geltung zu verschaffen. Von einer sogenannten Selbstbeurlaubung ist grundlegend abzuraten, denn diese führt unter Umständen unmittelbar zu einer wirksamen außerordentlichen Kündigung. 

Für die Berechnung des Urlaubsentgeltes kommt es darauf an, wie viel Geld der Arbeitnehmer in den letzten 13 Wochen vor Urlaubsantritt durchschnittlich regulär verdiente. Das Urlaubsgeld wird vor dem Antritt des Urlaubs ausgezahlt. 

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