Die Kündigung aus arbeitsrechtlicher Perspektive

Vergleich der ordentlichen mit der außerordentlichen Kündigung

Eine einseitige Willenserklärung zur Beendigung eines Vertragsverhältnisses nennt man Kündigung. Eine Kündigung verlangt grundsätzlich die Schriftform und eine gültige Unterschrift, ansonsten ist diese unwirksam. Jede der Vertragsparteien besitzt die Freiheit zu kündigen, entweder ordentlich, unter Einhaltung vereinbarter oder gesetzlicher Fristen, oder außerordentlich. 

Mithilfe einer außerordentlichen Kündigung wird das Arbeitsverhältnis ohne die hierfür bestimmte Kündigungsfrist gekündigt, es muss allerdings ein triftiger Grund vorhanden sein. Dieser Grund ist im Großteil der Fälle vertragswidriges Verhalten, wegen dem eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar ist, beispielsweise schwere Beleidigung, Diebstahl oder nicht gezahlte erhebliche Lohnrückstände.


Die verschiedenen Kündigungsarten und der Kündigungsschutz

Eine Kündigung seitens des Arbeitnehmers bedarf zwar der Schriftform, aber keiner Begründung. Doch eindeutig muss er die im Tarif- oder Arbeitsvertrag festgelegte Kündigungsfrist einhalten oder die gesetzliche, von vier Wochen bis zum 15. oder den letzten Tag des Monats. Wird aber während der Probezeit gekündigt, beträgt die Kündigungsfrist zwei Wochen. 

Die Anforderungen an Kündigungen durch den Arbeitgeber sind eindeutig umfassender. Oft genug fallen Arbeitsverhältnisse unter das Kündigungsschutzgesetz, in diesem wird zwischen personenbedingten, verhaltensbedingten und betriebsbedingten Kündigungen unterschieden. Gesetzt, es gibt einen Betriebs- oder Personalrat, muss dieser angehört werden und in Sonderfällen benötigt der Arbeitgeber selbst dessen Zustimmung. 

Für einzelne spezifische Personengruppen, arbeitsunfähig geschriebene Arbeitnehmer gehören nicht dazu, besteht ein besonderer gesetzlicher Kündigungsschutz. Daran partizipieren Auszubildende, Schwangere, Arbeitnehmer in der Elternzeit, Wehrdienstleistende, Behinderte, Mitglieder des Betriebsrates und langjährige tariflich unkündbare Arbeitnehmer. 

Um einer Kündigung rechtzeitig entgegenzuwirken, bleiben Gekündigten exakt drei Wochen. Ist diese Frist verfallen, kann nur in seltenen Ausnahmen noch eine Kündigungsschutzklage erhoben werden. 

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