Der Aufhebungsvertrag

Wann ist ein Aufhebungsvertrag sinnvoll?

Ein Aufhebungsvertrag ist eine Art zur Beendigung eines Vertrags und kann von den Vertragsparteien frei gestaltet werden, jedoch ist unbedingt die Schriftform vorgeschrieben. Dieser großzügige Gestaltungsspielraum wird im Arbeitsrecht nicht zuletzt genutzt, um Abfindungen oder Wettbewerbsverbote zu determinieren. Der Hauptanlass von Arbeitgebern, Aufhebungsverträge zu offerieren, ist, dadurch einen gesetzlichen Kündigungsschutz des Arbeitnehmers auszuschalten.

Soll ein Arbeitsverhältnis im Einvernehmen beendigt werden, bieten sich deshalb, je nach den Umständen, ein Aufhebungs- oder ein Auflösungsvertrag an. Somit ist es erforderlich, dass sowohl seitens des Arbeitgebers als auch seitens des Arbeitnehmers eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses in Frage kommt. Weil ein Aufhebungsvertrag vornehmlich für den Arbeitnehmer von handfesten Nachteilen begleitet wird, sollte er diesen nicht einfach unterzeichnen.


Vor- und Nachteile eines Aufhebungsvertrages für die beiden Vertragsparteien

Der Nutzen für die Arbeitgeberseite ist enorm: Der bestehende Kündigungsschutz entfällt, die Kündigungsfrist muss nicht eingehalten werden, das Arbeitsverhältnis kann ohne wirksamen Kündigungsgrund beendet werden und eine teure Kündigungsschutzklage wird vermieden.

Der arbeitnehmerseitige Nutzen fällt dagegen kleiner aus: Diese können ein überdurchschnittliches qualifiziertes Arbeitszeugnis aushandeln, eventuell einer wirksamen Kündigung zuvorkommen, die Kündigungsfrist abkürzen und mit sehr guten Aussichten eine Abfindungszahlung verlangen.

Die eventuellen Nachteile halten sich für Arbeitgeber in kalkulierbaren Grenzen: Die Abfindungszahlung in erheblicher Höhe ist bei den meisten Aufhebungsverträgen kaum zu vermeiden, dazu kommt manchmal eine zusätzliche Entschädigungsleistung für die Dauer eines vereinbarten Wettbewerbsverbots.

Die Nachteile für den Arbeitnehmer sind womöglich beträchtlich: Eventuell unterliegt der Anspruch auf das Arbeitslosengeld, bei ungünstig gestalteten Aufhebungsverträgen, einer Sperrzeit von bis zu 12 Wochen, das Arbeitsverhältnis endet vor Ablauf der Kündigungsfrist, der bestehende Kündigungsschutz entfällt oder der betreffende Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht für einen bestimmten Zeitraum.

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