Das Arbeitslosengeld
Anspruch auf Arbeitslosengeld und dessen Sperre
Generell bekommen ohne individuelles Verschulden entlassene Arbeitnehmer Arbeitslosengeld, sofern sie sich bei der Bundesagentur für Arbeit als arbeitslos sowie arbeitssuchend gemeldet haben und alle dazu nötigen Voraussetzungen erfüllt sind. Hierzu gehören, neben anderen, die Erfüllung einer Anwartschaftszeit, von zwölf Monaten versicherungspflichtiger Beschäftigung innerhalb der vergangenen dreißig Monate und der Wille sowie die Fähigkeit, eine versicherungspflichtige Beschäftigung von mindestens 15 Stunden pro Woche auszuüben.
Indessen sieht es völlig anders aus, wenn ein Arbeitnehmer sein Arbeitsverhältnis mittels Aufhebungsvertrag beendet, von sich aus kündigt oder die Kündigung selbst zu verantworten hat, beispielsweise wegen arbeitsvertragswidrigem Verhaltens. Freilich verliert er hierdurch nicht jeden Anspruch auf Arbeitslosengeld, aber er muss mit dessen Sperre rechnen und diese kann bis zu zwölf Wochen anhalten. Zudem minimiert sich die Anspruchszeit adäquat zur Sperrzeit und bemüht sich der Empfänger von Arbeitslosengeld nicht ausreichend um eine neue Stelle, können noch mehr Sanktionen nachfolgen.
Sperrzeit beim Arbeitslosengeld verhindern
Das Arbeitslosengeld ist dazu geschaffen, Arbeitssuchende vorübergehend abzusichern, wobei hauptsächlich unverschuldet in die Arbeitslosigkeit Geratenen geholfen werden soll. Jemand, der selbst kündigt, weiß genau, auf was er sich einlässt und verhaltensbedingt Gekündigte können ihr Verhalten nach einer Abmahnung ändern.
Auch durch angemessenes Verhalten kann eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld umschifft werden. Hierzu gehört sicherlich, sich fristgerecht arbeitssuchend zu melden, wobei bei einer kleinen Verspätung häufig eine Entschuldigung ausreicht.
Für den Fall, dass eine Entschuldigung nicht ausreicht und eine Sperrzeit verhängt wurde, können Betroffene Widerspruch einlegen. Das muss immer schriftlich erledigt werden und in diesem Zusammenhang können gerne von Neuem die Kündigungsgründe erklärt werden.
Insofern die Sperrzeit indes beibehalten wird, kann noch das Bürgergeld, umgangssprachlich als Hartz IV bezeichnet, beansprucht werden, denn für dieses gibt es keine Sperrzeiten. Definitiv handelt es sich dabei nur um eine Grundsicherung, welche ausnahmslos Leistungsberechtigten zusteht.
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