
Abfindung
Abfindung erzwingen und aushandeln
Kein Rechtsanspruch auf eine Abfindung

Es liegt ohne Zweifel grundsätzlich kein gesetzlicher Anspruch auf eine Abfindung vor, weil das Arbeitsrecht und die Arbeitsgerichte primär den Anspruch auf Weiterbeschäftigung im Blick haben. Die Arbeitgeber versuchen dann, den auf Weiterbeschäftigung klagenden Arbeitnehmern, die Weiterbeschäftigungsansprüche "abzukaufen". Aus Kostengründen geschieht das idealerweise schon zur Güteverhandlung, noch bevor das Arbeitsgericht ein Urteil gefällt hat.
Die Vorstellungen zur Frage, ab wann die Höhe einer Abfindung angemessen sei, gehen weit auseinander. Relativ häufig findet sich der Ansatz, dem Arbeitnehmer einen halben Monatslohn pro Beschäftigungsjahr zuzugestehen. Faktisch geben die Arbeitnehmer ihre Weiterbeschäftigungsansprüche mit dieser Faustformel aber zu günstig her. Normalerweise ist es für Arbeitnehmer sinnvoller, die Ansprüche durch eine genaue individuelle Analyse festzustellen, wobei dem Wirksamkeitsgrad einer möglichen Kündigung die zentrale Rolle zukommt.
Die Höhe der Abfindung

Schließlich wird die Abfindungshöhe nicht durch irgendeine Formel bestimmt, sondern ist das Ergebnis aus den Verhandlungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Die Arbeitgeber sind bei diesen aus unterschiedlichen Gründen im Vorteil, weshalb die Arbeitnehmer gut daran tun, Hilfe von außen zu nutzen.
Aufs Arbeitsrecht spezialisierte Anwälte können, die mögliche Abfindungshöhe recht genau abschätzen und verfügen dank ihrer Fachkenntnisse und Berufserfahrungen über ein weitaus besseres Standing bei den Verhandlungen.
Unter ganz bestimmten Umständen kann es aber doch einen rechtlichen Anspruch auf eine Abfindung geben. Ein mit der Angelegenheit betrauter Anwalt wird diese Möglichkeit selbstverständlich regelmäßig in Betracht ziehen. Genauso ist ein gewohnheitsrechtlicher Anspruch möglich, wenn zum Beispiel alle per Kündigung ausgeschiedenen Beschäftigten eine Abfindung erhielten.
Hauptsächlich, wenn Mitarbeiter einen besonderen Kündigungsschutz genießen, sehr lange oder an exponierter Stelle im Betrieb tätig waren, ist es möglich eine überdurchschnittliche Abfindung zu erstreiten. Es gilt: Je niedriger der Wirkungsgrad einer Kündigung und je stärker der vorhandene Kündigungsschutz, desto höher die Abfindung – das entsprechende Verhandlungsgeschick vorausgesetzt.
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